Honorarnoten gegenüber der öffentlichen Verwaltung - Kürzung bei Steuerschulden
Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde eine Neuregelung eingeführt, die alle Freiberufler betrifft, welche Leistungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung erbringen.
Die Neuregelung
Mit Rundschreiben vom 17. März 2026 hat das Justizministerium die zuständigen Ämter angewiesen: Für alle ab 15. Juni 2026 ausgestellten Honorarnoten gegenüber der öffentlichen Verwaltung wird vor der Auszahlung geprüft, ob der Freiberufler offene Zahlungsbescheide oder andere überfällige Schulden gegenüber dem Staat von mehr als 5.000 Euro hat (Steuerrückstände, Sozialabgaben, Verkehrsstrafen u.ä.). Liegt eine solche Unregelmäßigkeit vor, wird das Honorar nicht ausgesetzt, sondern direkt um den geschuldeten Betrag gekürzt — ohne vorherige Ankündigung an den Freiberufler.
Was ist zu beachten?
Die Regelung gilt ausschließlich für Honorarnoten an öffentliche Auftraggeber (Gemeinden, Provinz, staatliche Ämter, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Leistungen gegenüber privaten Auftraggebern sind nicht betroffen. Die Prüfung erfolgt anhand der beim Fiskus hinterlegten Steuerpositionen — der Freiberufler selbst wird vorab nicht informiert.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen Ihnen, Ihre aktuelle Steuerposition zeitnah zu überprüfen. Sollten offene Zahlungsbescheide, Rückstände oder laufende Ratenpläne (rateazione) gegenüber Steuerbehörde oder Sozialversicherung bestehen, können wir Ihnen bei der Klärung dieser behilflich sein, um unerwartete Kürzungen zu vermeiden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner
