Neues zweijähriges Vorab-Konkordat für 2025 - 2026
Wir möchten die wichtigsten Informationen zum zweijährigen Vorab-Konkordat (Concordato preventivo biennale, kurz CPB) zusammenfassen. Dieses kann nun auch für die Jahre 2025 und 2026 von Unternehmern und Freiberuflern, die den Zuverlässigkeitsindizes ISA unterliegen, angewandt werden. Nicht anwendbar ist das Vorab-Konkordat für Steuerpflichtige, welche das Pauschalregime anwenden.
Wie funktioniert das Vorab-Konkordat?
Das Vorab-Konkordat ist eine zweijährige Abmachung mit dem Steueramt über die Höhe des zu erklärenden Einkommens aus der unternehmens- oder freiberuflichen Tätigkeit für die Jahre 2025 und 2026. Das Einkommen wird vom Fiskus in einem Vorschlag vorab errechnet, auf Grundlage der Informationen, welche der Einnahmenagentur vorliegen. Diese Informationen stützen sich im Wesentlichen auf die für die ISA-Indizes verwendeten Daten.
Der Persönliche Geltungsbereich – Wer kann das Vorab-Konkordat nutzen?
Die Abmachung kann von Klein- und mittleren Unternehmen sowie Freiberufler, die den ISA-Zuverlässigkeitsindizes unterliegen, angewandt werden. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Steuerpflichtige mit Erlösen von nicht mehr als 5,16 Millionen Euro.
Der zeitliche Ablauf
Die Einnahmenagentur wird die Software zur Verfügung stellen, mit welcher das Vorab-Konkordat ausgearbeitet werden kann. Es lässt sich hiermit der definitive Vorschlag für das Vorab-Konkordat ermitteln.
Innerhalb 30. September 2025 muss die Entscheidung über Annahme des Konkordats getroffen werden und entsprechend Meldung an die Einnahmenagentur hierfür gemacht werden.
Sollten Sie Interesse an diesem Konkordat haben, ersuchen wir Sie um Interessensbekundung innerhalb Ende Juni, damit wir Ihnen den konkreten Vorschlag berechnen können und die eventuelle Annahme des Konkordates an die Einnahmenagentur zusenden können.
Was ist zu berücksichtigen?
Grundsätzlich muss der Betrieb vorab abschätzten können, ob die Gewinnerwartungen verglichen mit dem Vorschlag des Fiskus höher oder niedriger sein könnten. Daher hängt die Entscheidung einerseits vom Vorschlag des Steueramtes ab und andererseits von der Einschätzung der erwarteten Steuergrundlage des Betriebes. Falls der Vorschlag für das Vorab-Konkordat geringer ist als die tatsächlich erwartete Steuergrundlage, ermöglicht dies eine Steuerersparnis. Falls der Vorschlag höher ist als die tatsächlich erzielte Steuergrundlage, werden die Steuern trotzdem gemäß der höheren Steuergrundlage des eingegangenen Konkordats eingefordert. Eine Einschätzung bzw. vorab Planung des Gewinns ist oftmals aufgrund von den vielen Faktoren, die das Ergebnis beeinflussen können, sehr schwierig.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner