Verschärfung des Verrechnungsverbots bei überfälligen Steuerschulden über 50.000 €
Mit dem Haushaltsgesetz 2026 (Art. 1, Abs. 116, Gesetz Nr. 199/2025) wurde die Regelung zur Verrechnung von Steuerguthaben mittels Mod. F24 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert.
Die Kompensierung von Steuerguthaben mit einer Steuerschuld ist demnach nur dann zulässig, wenn die von der Agentur der Einnahmen festgestellte und nicht beglichene Schuld weniger als 50.000 € (bisher 100.000 €) beträgt. Hierbei handelt es sich um überfällige Steuerschulden, für welche bereits eine nicht beglichene Steuerzahlkarte („cartella di pagamento“) vorliegt und zur Einhebung an die „Agenzia della Riscossione“ übergeben wurden.
Wird die auf der Steuerzahlkarte angegebene Zahlungsfrist überschritten, greift das bereits seit einigen Jahren bestehende Verrechnungsverbot in Höhe von 1.500 €. Hierbei wird das Mod. F24 nicht automatisch abgelehnt, ein Verstoß unterliegt einer beträchtlich Strafzahlung.
Das Verrechnungsverbot kommt hingegen nicht zur Anwendung, sollte die Steuerzahlkarte ausgesetzt sein oder ein Ratenzahlungsplan bestehen.
Das Verrechnungsverbot bezieht sich auf die horizontale Kompensierung (Verrechnung zwischen verschiedenen Steuerarten, z.B. MwSt.-Guthaben mit IRES-Schuld), nicht hingegen auf die vertikale (Verrechnung innerhalb derselben Steuerart, z.B. MwSt.-Guthaben mit MwSt.-Schuld).
Um das Verrechnungsverbot aufzuheben, muss der Schuldenstand durch (auch teilweise) Zahlung der offenen Forderungen unter die 50.000 €-Grenze gesenkt werden. Ansonsten wird das Mod. F24 von der Agentur der Einnahmen abgelehnt.
Sollten Sie eine Steuerzahlkarte von der „Agenzia della Riscossione“ erhalten oder der Meinung sein, das Verrechnungsverbot könnte auf Sie zutreffen, bitten wir Sie sich an uns zu wenden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Brugnara - Schweigkofler – Weger & Partner
